Logo des 49. Historikertags 2012 Ressourcen und Konflikte

49. Deutscher Historikertag 2012: Ressourcen - Konflikte

Die Taufe im Rechtsleben des ersten Jahrtausends

Referent/in: Christoph Meyer

Abstract:
Das in die Ursprünge des Christentums zurückreichende Sakrament der Taufe hatte vor und nach der Konstantinischen Wende erhebliche kirchenrechtlichliche Bedeutung. Der Täufling, der sich diesem Initiationsritus unterzog, wurde Glied der Kirche und erwarb einen Status, an dem konkrete Rechte und Pflichten hingen. Zugleich diente das sacramentum initiationis als Identifikationsmerkmal, durch das sich das Christentum von anderen Religionen unterschied und sich als eine Gemeinschaft der Getauften definierte, die nach festen Regeln lebten. In die Spätantike und den Übergang zum Frühmittelalter fallen einige in Hinblick auf die weitere Entwicklungen wichtige Weichenstellungen. Dazu zählen u. a. die Vorstellung eines der Seele durch die Taufe gleichsam aufgeprägten Zeichens (character), der Übergang von der Erwachsenen- zur Kindertaufe, die allgemeine Christianisierung des Lebens und der Niedergang römischer Staatlichkeit. Infolge dieser Veränderungen gewann das Initiationssakrament in der zweiten Jahrtausendhälfte eine über seine religiösen Funktionen hinausreichende Bedeutung. Aus der Taufe ergab sich in vielerlei Hinsicht der rechtliche Minimalstatus der (meisten) Menschen in ihrer Eigenschaft als Christen. Dies ist gerade auch mit Blick auf das weltliche gentile Recht von Interesse. Ihm lagen über weite Strecken ganz andere Vorstellungen von dem, was einen Menschen und seinen Status ausmacht, zugrunde. Dazu gehörte etwa eine eher funktionale Sichtweise, derzufolge jemand nur insoweit Träger von Rechten und Pflichten sein kann als dies seinen physischen, sozialen oder wirtschaftlichen Möglichkeiten entspricht. Doch läßt ein Blick auf ausgewählte Beispiele erkennen, daß das Taufsakrament im frühen Mittelalter nicht nur Einfluß auf den rechtlichen Status einzelner Personengruppen hatte, sondern auch in der Beschäftigung mit dem zeitgenössischen Recht als Argument diente.

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