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Der Berichtsband erscheint voraussichtlich im Sommer 2009. Wir werden Sie an dieser Stelle weiterhin informieren.
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Sektionen am 3. Okt.

Vortragstitel:
Ehen vor der römischen Pönitentarie
Tag:
03.10.2008
Epoche:
Epochenübergreifende Sektion
Sektion:
Bleibt im Vatikanischen Geheimarchiv vieles zu geheim? Historische Grundlagenforschung

Abstract:

Ehen vor der römischen Pönitentarie

Referent/in: Ludwig Schmugge


Die im Repertorium Poenitentiariae Germanicum publizierten Regesten aus den Registern der päpstlichen Pönitentiarie bieten eine Fülle ansonsten nirgends überlieferter Dokumente individuellen wie seriellen Charakters, darunter 6387 Ehedispense der Jahre 1455 bis 1500 aus deutschsprachigen Gebieten. Ihr Wert für die Sozial- und Landesgeschichte kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden.
In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts verbreitet sich die Kenntnis des kanonischen Eherechts im Reich, aber Norm und Wirklichkeit decken sich nicht. Sowohl die Kirche wie die weltlichen Gewalten versuchen, das öffentliche Leben zu moralisieren, dabei konvergieren kirchliche und kommunale Ehegesetzgebung bereits vor der Reformation. Klandestine Ehen, das Zusammenleben von Paaren „ohne Trauschein“, sind im spätmittelalterlichen Deutschland weit verbreitet und keineswegs eine „legal abstraction“ (Gottlieb). Die Pönitentiarie behandelt klandestine Verhältnisse wie eine normale Ehe und grenzt sie sowohl der einfachen Unzucht  als auch dem Konkubinat gegenüber ab.
Grundlegende Richtlinien des kanonischen Eherechts sind im 15. Jahrhundert überall im Reich bekannt. Selbst wenn die zahlreichen Zitate aus Gratian und den Dekretalen in den Bittschriften den Köpfen der Prokuratoren und nicht der Bittsteller entspringen, so verbreiten die in abertausenden Litterae der Pönitentiarie zitierten Normen die Kenntniss des kanonischen Rechts. Gerade die geistlichen Gerichte legen im Volk die Basis für eine Rechtskultur.
Vergleicht man die Matrimonialdispense der päpstlichen Pönitentiarie mit den Entscheidungen der bischöflichen Offizialate, ergibt sich, dass eine Klage spätmittelalterlicher Reformschriften zutraf, die geistlichen Gerichte trennten (zu) viele Ehen. Die römische Kurie dagegen hob auf Antrag Ehenichtigkeitsurteile, die in partibus wegen  eines Ehehindernisses seitens eines diözesanen Gerichts ergangen waren, zugunsten der supplizierenden Paare regelmässig wieder auf.