Dina Gusejnova, Sebastian Gehrig, Kim Wünschmann (Sektionsleitung)

Demokratie zwischen Recht und Unrecht: Dynamiken der Rechtsentwicklung im Zweiten Weltkrieg und im Kalten Krieg

Themen: Neuere und Neueste Geschichte, Zeitgeschichte
Sprache: Deutsch
Ort: Festsaal
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Der Begriff „Unrechtsstaat“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch fest mit Diktaturen wie dem Nationalsozialismus bzw. der DDR verbunden. Dabei wird darauf verwiesen, dass solche Staaten strukturell normabweichend sind. Die Geschichte von Unrechtsstaaten wird demnach in der postdiktatorischen Ordnung „aufgearbeitet“, die demokratische Gewaltenteilung sowie die mit ihr verbundene Rechtssituation wiederhergestellt. In dieser Sektion geht es um eine andere Sichtweise auf das Verhältnis von Recht und Staat. Sie stellt fest, dass auch Demokratien geltendes Recht ausweiten, um restriktiv gegen Einzelne oder Gruppen vorzugehen. Vor allem in Kriegs- und Krisenzeiten, in denen die Exekutive mit besonderer Macht ausgestattet wird, können unter Bezug auf eine (vermeintlich) drohende Staatsgefährdung rechtlich legitimierte Praktiken der Feindstatusbestimmung und restriktive Behandlungsweisen ausgebildet werden, die nicht nur in der Wahrnehmung der Betroffenen Unrecht produzierten. 

Wie historisch mit dieser Entgrenzung demokratischer Macht und ihrer rechtlichen Legitimation, aber auch mit zeitgenössischer Kritik daran seitens der juristischen Profession, umgegangen wurde, zeigen die Fallstudien dieser Sektion, die sich Großbritannien und den USA während des Zweiten Weltkriegs sowie der frühen Bundesrepublik widmen. Der Streit um die Legitimierung von entgrenzter exekutiver Macht und daraus resultierendem Unrecht nahm in diesen Demokratien deutlich offenere Formen an als in den zeitgleich existierenden Diktaturen. Es gab einen lebendigen Diskurs und daher viel Material zur Erforschung der Wirkungsweisen von demokratischer Macht zwischen Recht und Unrecht. Im Ergebnis kann eine realistischere Sichtweise auf Demokratien entstehen, weg vom idealtypischen Bild und hin zu einer Kontextualisierung, die auf Fehler, Kompromisse, und Kontingenz hinweist. 

Die Feinde sind die Anderen. Jüdische Juristen, Deutsche Protestanten und die „Enemy-Alien“-Tribunale in Großbritannien
Dina Gusejnova (London)

Der Vortrag blickt auf die Geschichte der „enemy aliens“ in Großbritannien aus der Sicht von Juristen jüdischer Herkunft, die sich mit der Institutionalisierung der Tribunale beschäftigten. Einerseits geht es um die Frage, wie die Juristen die Situation der Rechtlosigkeit erklärten, in der sich vor allem jüdische Einwohner Großbritanniens mit ehemaliger deutscher oder österreichischer Staatsangehörigkeit befanden. Andererseits wird erörtert, wie die Internierten selbst – darunter jüdische sowie protestantische „enemy aliens“ – die eigene Position als „Feind“ begriffen und sich gegenüber den Kollektivbegriffen wie „Deutsche“ und der „Engländer“ positionierten. 

Zwischen Machtlegitimation und Machtkontrolle. Die „Enemy-Alien“-Tribunale in den USA während des Zweiten Weltkriegs
Kim Wünschmann (Hamburg)

Ab 1942 internierten die USA zehntausende sog. „enemy civilians“. Damit wurde einerseits eine etablierte Machtpraxis des Ersten Weltkriegs fortgesetzt, andererseits stellte besonders die Internierung von US-Staatsangehörigen japanischer Abstammung einen Bruch mit dieser Praxis dar und zeugt von der fortschreitenden Ethnisierung von Feindbildern. Ein weiteres Novum waren die 1942 vom Attorney General einberufenen „enemy alien“-Tribunals, die als Prüfinstanzen im Einzelfall über eine Internierung entscheiden sollten. Der Vortrag fragt, inwiefern die Tribunale als Machtinstrumente zur Legitimation von im Interesse der nationalen Sicherheit ergehenden Exekutivmaßnahmen fungierten und inwiefern sie eine von den Betroffenen empfundene staatliche Willkür einhegen konnten. 

Verrat im Kalten Krieg. Strafrecht und Staatsschutz in der frühen Bundesrepublik
Sebastian Gehrig (Sheffield)

Der Kalte Krieg ließ Nachkriegsgesellschaften im Zustand der Teilmobilisierung verharren. So auch die Bundesrepublik. In der antikommunistischen Abgrenzung staatsfeindlichen Verhaltens kam dem politischen Strafrecht entscheidende Bedeutung zu. Die Ausweitung juristischer Definitionen des Hoch- und Landesverrats durch neue Vergehen der Staatsgefährdung und Verfassungsstörung ermächtigte die Kriminalpolizeien und Geheimdienste, eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren anzustrengen. Da das Grundgesetz bis 1968 kein Widerstandsrecht kannte, kristallisierten sich Konflikte um demokratische Oppositionsrechte gegenüber dem Staat in Kontroversen um neue juristische Grenzziehungen zwischen „Verrätern“ und dem Staat. Hierbei wurde die nationalsozialistische Vergangenheit und das Gedenken an im Widerstand aktive Deutsche mitverhandelt. 

Moderation
Matthew Stibbe (Sheffield)
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