Cherem und Bann. Rechtliche, religiöse und soziale Durchsetzungschancen jüdischer und christlicher Exkommunikationen im Mittelalter
Die Exkommunikation als religiöse Exklusionsstrafe wurde sowohl im mittelalterlichen Christentum als auch im Judentum regelmäßig praktiziert. Die Koexistenz von jüdischem Gemeindebann und christlichen Kirchenstrafen zur Ahndung religiöser Devianz oder zur Machtdurchsetzung in politischen Konfliktfällen ist in der Forschung bekannt, aber ihre mögliche Interdependenz in der ‘Erfahrungsgemeinschaft‘ einer Stadt bisher praktisch unerforscht. Da jüdischer und christlicher Bann sogar aufeinander Bezug nehmen, ist der interreligiöse Vergleich mit Blick auf Akteure, Formalisierungsgrade, Konfliktlösung und Anwendungshorizonte der Exkommunikation als wichtige Ordnungs- und Jurisdiktionsinstrumente sowie die Gewichtung von sozialen und religiösen Strafwirkungen besonders vielversprechend. In ihren unterschiedlichen rechtlich-sozialen Voraussetzungen bieten christliche und jüdische Exkommunikationspraktiken Anlass, nach den Potenzialen und Grenzen religiöser Exklusionsmacht zu fragen. Die christliche Exkommunikation zielte als „medizinische Beugestrafe“ letztlich auf das Einlenken der Gebannten, weshalb sowohl im christlichen wie auch jüdischen Bereich die keineswegs widerspruchsfreien Normen und Spielregeln der Bannverhängung, des ‚Exklusionsmanagements‘ und der Re-Integration aufschlussreich sind: Wer ist zuständig und berechtigt, Bannsentenzen zu verhängen? Das „geistliche Schwert“ wurde im christlichen Bereich von der Institution Kirche verhängt, aber die Rolle der betroffenen Gemeinschaften wird dabei häufig unterschätzt. Wie werden die sozialen Dynamiken und Loyalitätskonflikte, die mit der Meidung eines Gebannten im Alltag verbunden sind, juristisch bewältigt und pragmatisch gelöst? Welche Rolle spielt der jüdische Bann für die Gemeindebildung und welche Rolle die Gemeinde, die den Bann verhängte, für die Durchsetzung der Exklusionsmacht? Nur im interreligiösen Vergleich lässt sich dabei zeigen, auf welche Weise und wie religiöse Macht rechtlich definiert und ausgehandelt, aber auch unterlaufen und bestritten wurde.
Der jüdische Bann (Cherem) gehört nachweislich seit der Spätantike zu den zentralen Rechtsmitteln der Disziplinierung innerhalb der jüdischen Gemeinschaft. Der Vortrag widmet sich der Rolle des Banns und ihren überlokalen Organisationformen für die Gemeindebildung in der sich seit dem Hochmittelalter entfaltenden aschkenasischen Diaspora. Der Rechtsakt der Einsetzung von Gemeindesatzungen (Takkanot), deren Akzeptanz von jedem Gemeindemitglied als Zutrittsbedingung zur jeweiligen Gemeinde eingefordert wird, schafft die Rahmenbedingungen einer Gemeinschaft „unter dem angedrohten Bann“, wie dies explizit die Satzungen beschreiben. Der Vortrag wird anhand der kanonistischen und kasuistischen Kommentarliteratur wie auch der Befunde ausgewählter Exkommunikationsfälle der Frage nachgehen, wie die gemeindliche Mitwirkungspflicht umgesetzt wurde.
Die politischen Dimensionen des geistlichen Schwerts der Kirche werden an der über 23 Jahre andauernden Exkommunikation Kaiser Ludwigs IV. (reg. 1314–1347) deutlich. Als der Trierer Erzbischof Balduin (gest. 1354) und seine gelehrten Juristen 1338 an die Seite des Kaisers traten, traf auch sie den Bann des Papstes. Trier bietet sich mit seiner großen jüdischen Gemeinde, deren Mitglieder als Finanziers des Erzbischofs in engem Kontakt zu Balduin standen, für den interreligiösen Vergleich besonders an. Welche Auswirkungen hatte der Bann über den Erzbischof und seiner Räte für das Funktionieren des Trierer Hofs? Die jüdischen Financiers waren durch den christlichen Bann nicht unmittelbar bedroht, aber davon betroffen. Welche Strategien des Unterlaufens, wie das Verbot der Verkündigung des Banns oder das Ignorieren des Meidungsgebots, waren in Trier erfolgreich?
Im März 1338 verzichtete Nathan von Kreuznach und seine Familie nebst anderem auf die Rückforderung von allem, was der Graf ihnen genommen hatte. Ansonsten seien sie „truwinlos, erinlos, meyneidig“ und „in des babistis banne, in des rychis achte, in dem hoͤistin iuͦden banne von allen iuͦden.“ Der Vortrag geht der Frage nach, welches Wissen unter Christen von jüdischer Bannpraxis bereitstand und welche Praktiken über Religions- und Gruppengrenzen zum Konfliktmanagement zum Einsatz kamen.