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Der Berichtsband erscheint voraussichtlich im Sommer 2009. Wir werden Sie an dieser Stelle weiterhin informieren.
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Vortragstitel:
Ungleiche Parlamente: 10. Volkskammer und 11. Bundestag (1990)
Tag:
01.10.2008
Epoche:
Zeitgeschichte
Sektion:
Ungleichheiten im ostdeutschen Transitionsprozess 1989/90

Abstract:

Ungleiche Parlamente: 10. Volkskammer und 11. Bundestag (1990)

Referent/in: Gunnar Peters, Rostock

Zwischen 1949 und 1989 gab es im geteilten Deutschland nur ein Parlament, das diese Bezeichnung verdiente: den Deutsche Bundestag in Bonn. Parlamentarismus westlicher Prägung galt in der DDR als ein „bürgerliches“ Relikt, die Volkskammer in Ost-Berlin begriff sich als sozialistische Vertretungskörperschaft. Tatsächlich war sie eine fast bedeutungslose Einrichtung, die unter der Vormundschaft der SED-Führung stand.
Im Jahre 1990 existierten in Deutschland für ein halbes Jahr zwei demokratisch legitimierte Parlamente: zum einen der Bundestag in seiner 11. Wahlperiode (seit 1987), zum anderen die 10. Volkskammer, die aus der ersten freien und geheimen Wahl in der DDR am 18. März 1990 hervorging und sich am Vorabend des 3. Oktober 1990 auflöste. Der Vortrag zeigt thesenartig Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Institutionen auf.
Als sich die Volkskammer im April 1990 zu ihrer 10. Wahlperiode konstituierte, stand sie vor einem parlamentarischen Neuanfang. Demgegenüber war der Bundestag ein seit Jahrzehnten eingespieltes Parlament. Der Vergleich setzt auf verschiedenen Ebenen an: bei der Abgeordnetenschaft, bei den angewandten Verfahrensregeln und bei der Infrastruktur, auf die die Abgeordneten zurückgreifen konnten. Auch die Kooperation beider Parlamente wird beleuchtet.
Die 10. Wahlperiode der Volkskammer stellt zugleich die zweite Phase der Friedlichen Revolution dar, in der die deutsche Einheit vorbereitet und staatsrechtlich realisiert wurde. Daher steht am Ende die Frage, welche Rolle Bundestag und Volkskammer in diesem politischen Prozess spielten und welchen Einfluss sie auf maßgebliche Entscheidungen zur Wiedervereinigung geltend machen konnten.