Die Abstracts der Sektionen wurden aktualisiert |
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Der Berichtsband erscheint voraussichtlich im Sommer 2009. Wir werden Sie an dieser Stelle weiterhin informieren. |
Soziale Ungleichheit in spätmittelalterlichen Strafverfahren
Referent/in: Peter Schuster, Saarbrücken
Das Sprichwort ‚Die Kleinen hängt man, und die Großen lässt man laufen’ kursierte bereits im Spätmittelalter und reiht sich ein in zahlreich belegte kritische Äußerungen über die Rechtspraxis. Zu analysieren ist, inwiefern die gelegentlich scharfe Kritik berechtigt gewesen ist. Drei Punkte der Ungleichbehandlung vor Gericht stehen im Mittelpunkt des Vortrags.
Diskriminierung von Fremden
Die Mehrzahl der im Spätmittelalter Hingerichteten waren ortsfremde Diebe. Fremde waren in der Regel von informellen Verfahren der Regulierung von Eigentumsdelikten ausgeschlossen. Zudem fehlte ihnen der soziale Rückhalt, der in Form von Fürbitten durchaus Einfluss auf den Strafvollzug nehmen konnte. Doch selbst wenn Bürger zum Tod durch den Strang verurteilt wurden, blieben ihnen Privilegien. Denn Angehörige gehängter Bürger hatten das Recht, die Leiche nach der Hinrichtung abzunehmen und zu bestatten, während Fremde zur Abschreckung am Galgen verwesen mussten.
Zurückhaltung bzgl. der Hinrichtung von Frauen
Generell ist bei Strafverfahren keine Privilegierung von Frauen zu erkennen. Sie wurden wie Männer gefoltert, gebrandmarkt und mit Körperstrafen belegt. Erkennbar ist aber eine ausgesprochen zögerliche Haltung der Gerichte, gegen Frauen das Todesurteil zu verhängen. Als Ursache sehen wir die verbreitete Vorstellung, dass Frauen als nur bedingt geschäftsfähig und für ihr Handeln verantwortlich betrachtet wurden.
Bußensystem als Privilegierung Reicher
Im niedergerichtlichen Verfahren verhängten die Gerichte verschiedene Strafarten. In der Praxis aber dominierte die Geldbuße. Reiche Täter konnten dabei bis hin zum Totschlag ohne wesentliche soziale Folgen ihre Schuld ‚begleichen’, während ärmere Delinquenten zum Teil jahrzehntelang eine Buße abtragen mussten.