Die Abstracts der Sektionen wurden aktualisiert |
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Der Berichtsband erscheint voraussichtlich im Sommer 2009. Wir werden Sie an dieser Stelle weiterhin informieren. |
Regime der Differenz: Volkstumspolitische Inklusionen und Exklusionen im Warthegau und im Generalgouvernement 1939-1944
Referent/in: Birthe Kundrus, Hamburg
Wie definierten die Nationalsozialisten Volkszugehörigkeit? Zwei mögliche Antworten hierauf könnten lauten: gar nicht oder: höchst unterschiedlich. Eine verbindliche Definition wurde jedenfalls nie erstellt. Eine der ersten Hilfskonstruktionen aus diesem Dilemma war der Weg über das traditionelle Staatsangehörigkeitsrecht, d.h. über die Definition des Staatsvolkes. Doch mussten sich die Logiken der In- und Exklusion angesichts der nunmehr „völkischen“ Parameter von den historischen Vorläufern unterscheiden. Der Beitrag wird diese Prozesse der Differenzierung am Beispiel der „Mischehen“ von polnischen/“slawischen“ und deutschen/“arischen“ Partnern nachzeichnen. Erfüllte die Nutzung die nationalsozialistische Hoffnung, die Millionen von vermeintlichen „Volksgenossen“ in den besetzten Gebieten, insbesondere im ehemaligen Polen, zu „erkennen“ und in die „Volksgemeinschaft“ zu integrieren? Neben diesem historiographischen Zugang geht es auch um das systematische Problem, was diese Indienstnahme für das Staatsrecht bedeutete. Beide Fragen sollen zum einen empirisch auf der Basis von zeitgenössischem Quellenmaterial, andererseits methodisch mit Rekurs auf den deutschen Kolonialismus beantwortet werden. Denn auch in den „Schutzgebieten“ hatte die deutsche Kolonialverwaltung Staats- und Rassezugehörigkeit verquickt, wenn es um die Zugehörigkeit von „Mischlingen“ oder die Zulässigkeit von „Mischehen“ ging. Anders allerdings als unter kolonialen Bedingungen ging es bei den „Volksdeutschen“ um eine Bevölkerungsgruppe, die teilweise noch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, größtenteils jedoch als irgendwie „deutschen Blutes“ konstruiert wurde. Und: Die Sprengkraft dieser Entscheidungen über In- oder Exklusion erwuchs im „Dritten Reich“ aus dem bis dato unbekannten Grad an existenzieller Bedrohung bei Nichtzugehörigkeit. Mit der Gegenüberstellung dieser beiden Konstellationen von Fremdherrschaft soll eine Zuspitzung und Präzisierung der nationalsozialistischen Volkstumspolitik erreicht werden.